Leistungskatalog
- Beispiel für eine Vereinbarung - Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Jedes Objekt wird individuell verwaltet, d. h. jedes Objekt erhält eine auf seine spezifischen Belange abgestimmte Betreuung in persönlicher und vertrauensvoller Verbindung zu den Eigentümern. Neben der kaufmännischen Verwaltung, die naturgemäß Kernstück einer WEG-Verwaltung ist, sehen wir es als eine weitere Hauptaufgabe an, den uns anvertrauten Objekten ebenfalls eine umfassende technische Verwaltung zukommen zu lassen. Art und Umfang dieser technischen Begleitung Ihres Objektes entnehmen Sie bitte insbesondere dem zweiten Teil unseres Leistungskataloges. Diese Leistungen werden von uns als Grundleistung erbracht, d. h. sie sind im Verwalterentgelt enthalten. Nur eine umfassende kaufmännische und technische Verwaltung kann langfristig Werterhalt und Wertsteigerung der betreuten Objekte ermöglichen und dient darüber hinaus einem guten Wohnklima in den Objekten, welches diesen als Gesamtheit und damit dem jeweiligen Eigentum wiederum positiv zugute kommt. Bei unserer Verwaltertätigkeit legen wir großen Wert auf eine gute Zusammenarbeit und Austausch zwischen Hausverwaltung und EigentümergemeinschaftGrundleistungen:
5.
Pflege und Weiterführung der für die
Verwaltung unbedingt notwendigen Verwaltungsunterlagen. 7. Rechnungskontrolle und Anweisungen:
8. Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder und Führung des Wohngeld- und Rücklagenkontos. 9. Einleitung gerichtlicher Mahnverfahren für rückständige Wohngelder und Abrechnungsfehlbeträge. 10. Der Vollzug von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. 11. Festlegen und vorbereiten von Sonderumlagen gemäß Wohnungseigentümergemeinschaftsbeschlüssen bzw. in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat. 12. Durchführung der für eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen. 13. Angebotseinholung, Auftragsvergabe und Rechnungsprüfung im Falle von Auftragsvergaben an Handwerksfirmen usw. 14. Ergreifen sonstiger erforderlicher Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in dringenden Fällen. 15. Falls erforderlich, unter Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat: Einstellung, Überwachung und Entlohnen von Hausmeistern, Gärtnern, Reinigungspersonal u. ä. 16. Falls erforderlich, unter Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat: Vergabe von kleineren Reparatur- und Instandhaltungsaufträgen. 17. Vorlage zur Beschlussfassung über größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufträge an die Wohnungseigentümergemeinschaft. 18. Ergreifen von Maßnahmen zur Einhaltung der Hausordnung. 19. Entgegennahme von Beschwerden bzgl. der Hausordnung, Schlichtungsbemühungen. 20. Abschluß von Versicherungsverträgen und Überprüfung bestehender Verträge auf angemessene Deckungshöhe. 21. Bearbeitung von Versicherungsfällen. 22. Ergreifen von Maßnahmen gegenüber öffentlich-rechtlichen sowie privaten Belangen, wenn diese das Gemeinschaftseigentum betreffen. 23. Objektbegehung unter augenscheinlicher Feststellung des technischen Zustandes und der Sauberkeit im Objekt. 24. Unterrichtung des Verwalterbeirates über Vorgänge, über die dieser unterrichtet sein sollte, durch Durchschriften bzw. Kopien. 25. Durchführung der in den §§ 27 und 28 WEG textlich aufgeführten Verwaltungsaufgaben.
26. Auf Wunsch Erstellung eines Zustandsberichtes über Objekt und Anwesen bei Verwaltungsübernahme. 27. Laufende Überwachung des baulichen Zustandes und technischer Einrichtungen, wie Heizungsanlagen, Wasserübergabestationen etc. 28. Regelmäßige Begehung des Objektes, insbesondere zur Wahrung und Sicherung der durch Hausordnungen u. ä. getroffenen Regelungen. 29. Vorausplanung a-periodischer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. 30. Auf Wunsch unserer Auftraggeber Erstellung einer Liste der Handwerksunternehmen, welche uns als zuverlässig bekannt sind und von uns vorzugsweise mit Arbeiten betraut werden oder die von den Eigentümern empfohlen werden.Zusatzleistungen
Zusatzleistungen gehen über die gesetzlich festgelegten Aufgabengebiete des Verwalters hinaus und sind auch nicht als vertragliche Grundleistung vereinbart. Hinsichtlich der zu erbringenden Zusatzleistungen wird der Verwalter durch Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung mit der Erbringung dieser Leistungen beauftragt.
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